Wenn ein Einzelhandelsgeschäft nur die entsprechenden für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren anbietet und die übrigen Räumlichkeiten mit den nicht für den Sonntagsverkauf zugelassenen Waren provisorisch abtrennt, unterliegt das Ladengeschäft immer noch dem Sonntagsverkaufsverbot, denn es wird nicht zu einem „Kiosk“. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in
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