Kündigung – wegen Austritts aus der katholischen Kirche

Das Bundesarbeitsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union erneut um die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordneter Arbeitgeber, der von den bei ihm tätigen Arbeitnehmern im Übrigen nicht verlangt, dass sie der katholischen Kirche angehören, das Arbeitsverhältnis allein deshalb kündigen darf, weil der

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Kruzifix

Ordentliche Kündigung – wegen Kirchenaustritts vor Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Hebamme mit einem dem katholischen Caritasverband angeschlossenen Krankenhaus zur Vorabentscheidung vorgelegt. Konkret ging es um eine Kündigung wegen eines bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgten Kirchenaustritts: In dem zugrundeliegenden, beim Bundesarbeitsgericht anhängigen

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Kind

Der Kirchenaustritt eines Kita-Kochs – und die außerordentliche Kündigung

Der Austritt aus der evangelischen Kirche stellt keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung eines Kochs in einer evangelischen Kindertagesstätte dar. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten

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Bundesfinanzhof

Kirchenaustritt – aber nur im melderechtlichen Sinne

Eine Erklärung, „im meldeamtlichen Sinne“ aus einer Kirche auszutreten, ist – auch gemessen am Maßstab des Grundrechts der Glaubensfreiheit (Art. 107 Abs. 1 und 2 der bayerischen Verfassung) – unwirksam. Nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) sind Religionsgemeinschaften,

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Kündigung wegen Kirchenaustritts

Der Austritt eines im verkündigungsnahen Bereich eingesetzten Mitarbeiters einer ihrer Einrichtungen aus der katholischen Kirche kann die – ggf. außerordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht letztinstanzlich die Kündigungsschutzklage eines aus der katholischen Kirche ausgetretenen, seit 1992 beim Caritas-Verband beschäftigten Sozialpädagogen ab. Die Kündigung ist

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Bei Kirchenaustritt: Kündigung

Tritt der Mitarbeiter Mitarbeiter einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche aus, so kann dieser Kirchenaustritt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle

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Kirchenaustritt

Wer auf­grund staat­li­cher Vor­schrif­ten aus einer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft mit dem Sta­tus einer Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts aus­tre­ten will, darf seine Er­klä­rung nicht auf die Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts unter Ver­bleib in der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft als Glau­bens­ge­mein­schaft be­schrän­ken. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Beigeladene, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht,

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Der Kirchenaustritt des Sozialarbeiters

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Caritasverband stellt es einen schwerwiegenden Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten dar, wenn der Arbeitnehmer aus der katholischen Kirche austritt. Ein derartiger Verstoß ist an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. In der hier vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Kündigungsschutzklage arbeitete der Kläger

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kirchenaustritt

Staatskirchenrechtlich ist ein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht möglich. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter

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Kirchenaustritt – aber nur für den staatlichen Bereich

Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken. Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Kirchenaustritt als ausschließlich staatlicher Akt

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder

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