Kapelle

Keine Kirchensteuerzahlung – und die Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

Ein Erstattungsüberhang i.S. des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfordert lediglich ein „Übersteigen“ der erstatteten Aufwendungen über die im Erstattungsjahr geleisteten Aufwendungen, die auch 0 € betragen können. Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang liegt damit auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum der Kirchensteuererstattung keine Kirchensteuer gezahlt hat. Die Hinzurechnung nach

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Kirche

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht gegen die Verfassung verstößt. Dies gilt insbesondere auch für die Sachverhaltskonstellation, in der ein kirchenangehöriger Ehegatte mit eigenen Einkünften in Folge der Anwendung der sog. Vergleichsberechnung zum besonderen Kirchgeld und nicht zur Kircheneinkommensteuer herangezogen wird. Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs

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Bücherregal

Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer – und die nachträgliche Abgeltungsbesteuerung von Kapitaleinkünften

Werden Zinseinnahmen zunächst nach dem regulären Einkommensteuertarif besteuert, löst eine spätere Anwendung des gesonderten Tarifs gemäß § 32d Abs. 1 EStG eine Herabsetzung der als Zuschlag zur tariflichen Einkommensteuer festgesetzten Kirchensteuer aus. Die hiermit verbundene Minderung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1

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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt. Es sind für das Bundesverfassungsgericht auch keine Umstände ersichtlich, die eine neuerliche Befassung des Bundesfinanzhofs mit dieser Thematik im Rahmen eines Revisionsverfahrens rechtfertigen könnten. Die

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Kirche

Kirchensteuer-Erstattungsüberhang – und kein Verlustausgleich

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall wurde den klagenden Ehegatten für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde

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Oberlandesgericht München

Spenden an eine Kirche – und die Insovlenzanfechtung

Spenden des Schuldners an eine Kirche sind nach § 134 InsO anfechtbar. Spenden sind unentgeltliche Leistungen. Freiwillige Spenden sind auch gegenüber Religionsgesellschaften in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts anfechtbar, und zwar selbst dann, wenn die Religionsgesellschaft an sich befugt wäre, gleich hohe Beträge als Kirchensteuer einzuziehen. Die hiergegen

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Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe – und der Einspruch des kirchenfremden Ehegatten

Nach Kirchgeld-Festsetzung allein gegen die kirchenangehörige Steuerpflichtige (Ehefrau) im zusammengefassten Bescheid wahrt der vom Ehemann in „Ich“-Form eingelegte Einspruch nicht die Einspruchsfrist. Die danach für die Klage der Ehefrau fehlende Sachurteilsvoraussetzung wird nicht dadurch ersetzt, dass eine Sachprüfung in der Einspruchsentscheidung stattgefunden hat. Die Klage ist bereits aufgrund der Bestandskraft

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Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann festgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte einer nicht steuerberechtigten oder nicht steuererhebenden Religionsgesellschaft angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe); es darf unter Berücksichtigung des zusammenveranlagten gemeinsamen Einkommens bemessen werden. Die kirchensteuerberechtigte evangelisch-lutherische Kirche (§ 1 HmbKiStG) kann nach ihren kirchlichen und staatlich genehmigten Steuervorschriften (§ 4 HmbKiStG)

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Kirchensteuerbezogener Informationsaustausch

Die Regelungen zum kirchensteuerbezogenen Informationsaustausch sind nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg grundrechtskonform. Verfassungskonform ist insbesondere die nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Bstb. a, § 31 AO i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1, § 13 HmbKiStG gebotene Weitergabe von

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Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen

Die landesrechtlichen und kirchenrechtlichen Vorschriften über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe verstoßen nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg nicht gegen die Verfassung, insbesondere nicht gegen Art. 3, Art. 4 oder Art. 6 GG. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Verfassungsmäßigkeit des besonderen, gestaffelten Kirchgelds für zusammenveranlagte Kirchenangehörige in glaubensverschiedener

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kircheneinkommensteuer in sog. glaubensverschiedenen Ehen

§ 19 Abs. 4 KiStG BW verstößt nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und damit gegen das Gleichheitsgebot in Art. 3 GG, indem es in glaubensverschiedenen Ehen bei der Anteilsbemessung der Kircheneinkommensteuer der Lebensführungsaufwand des nicht-verdienenden Ehegatten (Nicht-Kirchenmitglied) beim alleinverdienenden Ehegatten (Kirchenmitglied) nicht berücksichtigt wird, im umgekehrten Fall aber (Alleinverdiener

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Kirchensteuernachforderung im Erbfall

Ein Erbe kann dann die Kirchensteuer steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen, wenn er aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser diese nachzahlen soll. Mit dieser Begründung hat das Hessische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden, dass eine Erbin den wegen der Kirchensteuernachforderung gezahlten

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Steuernachzahlung wegen Kirchensteuererstattung

Bei einer auf einem Kirchensteuer-Erstattungsüberhang beruhenden Steuernachzahlung kommt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs eine Billigkeitsmaßnahme (Teilerlass aus Billigkeitsgründen) nicht in Betracht. Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach

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Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass erstattete Kirchensteuer, in dem Umfang, in dem sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann (sog. Erstattungsüberhang), zur nachträglichen Kürzung der im Zahlungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigten Kirchensteuer führt. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen (bestandskräftigen) Bescheids ist §

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Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WGRK) hat durch Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Kultusministeriums verliehen bekommen. Das ist in der Kabinettssitzung vom 11. Dezember 2012 beschlossen worden. Die Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen ist ein internationaler Zusammenschluss von zurzeit 226 evangelisch-reformierten und unierten Kirchen

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Kirchenaustritt

Wer auf­grund staat­li­cher Vor­schrif­ten aus einer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft mit dem Sta­tus einer Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts aus­tre­ten will, darf seine Er­klä­rung nicht auf die Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts unter Ver­bleib in der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft als Glau­bens­ge­mein­schaft be­schrän­ken. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte der Beigeladene, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kirchenaustritt

Staatskirchenrechtlich ist ein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht möglich. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter

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Zuständigkeit für Änderungen von Kirchensteuerfestsetzungen in Nordrhein-Westfalen

Das Finanzamt ist in Nordrhein-Westfalen die für Änderungen der Kirchensteuerfestsetzungen zuständige Stelle. Die Festsetzung der evangelischen Kirchensteuern gehört zu den im Rahmen des § 9 KiStG NW den Finanzämtern übertragenen Aufgaben. Die Entscheidung über die angestrebten Änderungen der in Bestandskraft erwachsenen Kirchensteuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO

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Religionszugehörigkeit per Meldeschein

Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft kann nur dann im staatlichen Recht anerkannt werden, wenn sie vom Willen des Betroffenen getragen ist. Die Angabe zur Religionszugehörigkeit im Anmeldeschein kann jedoch nur dann als Beleg für die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft herangezogen werden, wenn diese Religionsgemeinschaft eindeutig bezeichnet ist. Dies

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Kirchensteuer für den Ehegatten

Das Bundesverfassungsgericht hat insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung glaubensverschiedener Ehegatten zur Kirchensteuer richteten. Die Beschwerdeführer leben in sogenannten glaubensverschiedenen Ehen, die sich durch den Umstand auszeichnen, dass lediglich einer der beiden Ehepartner einer steuerberechtigten Kirche angehört. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zur

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Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde

Eine Mitgliedschaft in der jüdischen Gemeinde kann auch für zugezogene Juden nicht ohne eine eindeutige Willensbekundung begründet werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die jüdische Gemeinde in Frankfurt ein aus Frankreich zugezogenes Ehepaar jüdischen Glaubens nicht mit Wirkung für das staatliche Recht als Mitglied behandeln darf. Damit entfällt

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Kirchenaustritt – aber nur für den staatlichen Bereich

Wer den Austritt aus einer Kirche erklärt, die nach staatlichem Recht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat und deswegen u.a. zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigt ist, kann seine Austrittserklärung nicht auf den staatlichen Rechtskreis beschränken. Durch die behördliche Feststellung der Wirksamkeit eines Kirchenaustritts ist die Kirche in eigenen

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Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

Eine Bemessung der Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen, die im Falle der einkommensteuerrechtlichen Zusammenveranlagung auf die jeweils auf die Ehegatten entfallenden Einkommensteueranteile nach Maßgabe einer fiktiven getrennten Veranlagung als Bemessungsgrundlage abstellt, widerspricht nicht dem Grundsatz einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne

Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht. Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden. Bundesfinanzhof, Urteil

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Kirchensteuer auf steuerfreie Einkünfte

Die Hinzurechnung von nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der in Baden-Württemberg erhobenen Kirchensteuer gemäß § 5 Abs. 2 KiStG BW i.V.m. § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG kann nicht durch Verrechnung mit im betreffenden Veranlagungszeitraum nicht verbrauchten Verlustvorträgen neutralisiert werden, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Das Fehlen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Kirchenaustritt als ausschließlich staatlicher Akt

Vor dem Verwaltungsgericht Freiburg hatte das Erzbistum Freiburg gegen die Stadt Staufen geklagt, die einem im Ruhestand befindlichen Professor für katholisches Kirchenrecht, Hartmut Zapp, den Austritt aus der katholischen Kirche bescheinigt hat, der in das ihm vom Standesamt vorgelegte Formular unter der Überschrift „Rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder

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Lohnsteuerkarte 2010

Die Meldebehörden der Gemeinden werden letztmals für das Kalenderjahr 2010 Lohnsteuerkarten ausstellen (§ 39e Absatz 9 Satz 2 EStG), ab 2011 wird das bisherige Lohnsteuerkartenverfahren durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Verfahren „ElsterLohn II“ abgelöst. Für die damit letzte Lohnsteuerkarte 2010 hat das Bundesfinanzministerium jetzt gemäß § 51 Absatz

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Kirchensteuer und „fiktive Einkommensteuer“

Einwendungen gegen die Berechnung der “fiktiven” Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Handwerkerleistungen

Die Aufwendungen für Handwerkerarbeiten können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Handwerkerleistungen Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Die hierfür einschlägige Bestimmung des § 35 a Abs. 2

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Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer

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Abgeltungssteuer

Die im Zuge der Unternehmensteuerreform geplante Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte in Höhe von 25 Prozent ab 2009 verbessert nach Auffassung der Bundesregierung Deutschlands internationale Wettbewerbsfähigkeit. Dies unterstreicht sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Bislang liege die steuerliche Gesamtbelastung bei Dividenden beim Spitzensteuersatz von 45 Prozent

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Anwendung neuer BFH-Entscheidungen

In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig gewordene Entscheidungen binden zunächst nur die am Rechtsstreit Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Erst durch eine Veröffentlichung des Urteil oder Beschlusses des Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden die Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und

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Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen gebilligt.Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht.

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