Das Sanierungsgeld für die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wurde aufgrund der wirksamen Satzungsbestimmungen der §§ 63, 55 Abs. 3 KZVKS erhoben.
Insbesondere war die zugrundeliegende Satzungsänderung durch § 13 Abs. 1 KZVKS gedeckt.
Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Hamm
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