Hat ein Beklagter ausdrücklich nur beantragt, die Klage als „zurzeit unbegründet“ abzuweisen, während das Gericht die Klage als endgültig unbegründet abgewiesen hat, liegt hierin nicht zwingend ein Verstoß gegen § 308 (bzw. im Berufungsverfahren § 528 ZPO).
Ein Verstoß des
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