Bundesarbeitsgericht

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Die erstmalige Einbeziehung eines weiteren, vom bisherigen Klagebegehren unterscheidbaren Dokuments in den Sachantrag stellt eine Klageerweiterung dar, wenn sich dadurch Antrag und zugrunde liegender Lebenssachverhalt ändern. Eine solche Klageänderung ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt

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Bundesarbeitsgericht

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig.

Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage

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Bundesgerichtshof

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig.

Dem Kläger ist es daher prozessrechtlich auch verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die (teilweisen) Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen, da dies eine Klageänderung

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Berufung zum Zwecke der Klageänderung

Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht

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Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

ntragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn

  • der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann,
  • die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine
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Parteiberichtigung

Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Für sich alleine genommen ist die „wortwörtliche“ Bezeichnung der Partei in der Klageschrift für die Bestimmung der Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der

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