Bundesarbeitsgericht

Berufungsbegründung – und die Umstellung des Klageantrags

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben

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Audi

Klageänderung in der Revisionsinstanz – oder: Feststellungs- oder Leistungsklage in Dieselfällen

Mit der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es um den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in einem sogenannten „Dieselfall“: Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Käufer in den Tatsacheninstanzen im Wesentlichen vorgetragen, das Fahrzeug sei von dem Dieselskandal betroffen.

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Schreibmaschine

Kündigungsschutzklage – und die Klageänderung in der Berufungsinstanz

Die im Hinblick auf eine im Verlauf eines Gerichtsverfahrens erklärte Kündigung vorgenommene „Punktualisierung“ eines allgemeinen Feststellungsantrags auf einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen. Für das Berufungsverfahren gilt insoweit nichts anderes. Eine solche Punktualisierung kann im Berufungsverfahren daher ungeachtet der

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Kündigungsschutzklage – und die weitere Nachkündigung während des Berufungsverfahrens

Führt der Arbeitnehmer eine ihm im Laufe des Berufungsverfahrens zugegangene Kündigung dadurch in das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht ein, dass er einen Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG stellt und damit zugleich einen im Berufungsverfahren angefallenen allgemeinen Feststellungsantrag punktualisiert, stellt dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung

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Landesarbeitsgericht Köln

Klägeänderung im Berufungsverfahren

Ein Kläger kann seine Klage in der Berufungsinstanz nur ändern, wenn er Rechtsmittelführer ist. Das gilt unabhängig davon, ob die Klageänderung nach § 263 ZPO zu beurteilen ist oder ob es sich um einen privilegierten Fall nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Auch der in erster Instanz obsiegende Kläger

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Bundesgerichtshof

Die Klageänderung in der Revisionsinstanz

Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig. Dem Kläger ist es daher prozessrechtlich auch verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die (teilweisen) Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen, da dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Eine Klageänderung in

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Die zulässige Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen zugelassen in den Fällen

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch

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Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung auf das SokaSiG

Die klagende Sozialkasse hat ihre Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die Sozialkasse hatte im hier entschiedenen Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten

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Die Beschwer in der Berufungsinstanz – und das SokaSiG

Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Weg der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.

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Buchregal

Die ausnahmsweise zulässige Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Antragsänderung in der Berufungsinstanz – und die Zulässigkeit der Berufung

Eine Berufung kann durch Antragsumstellung unzulässig werden. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der

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Soka Bau

Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung nach Inkrafttreten des SokaSiG

Die Sozialkasse (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 7 iVm. Anlage 32 SokaSiG. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch

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Wiederholungsgefahr – Erstbegehungsgefahr – und der einheitliche Streitgegenstand

Die Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr – statt wie in der Vorinstanz lediglich einer nicht bestehenden Wiederholungsgefahr – steht offen, weil es sich insoweit nicht um einen neuen Streitgegenstand handelt, dessen Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstellte. Vielmehr ist ein einheitlicher Streitgegenstand betroffen. Nach der

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Beteiligte an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren – und die später beitretende weitere Antragstellerin

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen anzuhören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Tritt eine in erster Instanz

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Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage

Der Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO als Erweiterung des bisherigen Klageantrags keine Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO dar. Danach ist es zulässig, dass die Klägerin den Feststellungsantrag für einen bestimmten Leistungszeitraum im Berufungsverfahren auf einen bezifferten

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Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Buchregal

Das nur zur Klageänderung eingelegte Rechtsmittel

Das Rechtsmittel der Revision ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelkläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer vorinstanzlichen Klageabweisung – deren Richtigkeit gar nicht

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Oberlandesgericht München

Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz

Die Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Zwar ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsänderungen können aber aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag

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Oberlandesgericht München

Die Klageänderung im Revisionsverfahren

Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des

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Aufnahme eines Finanzgerichtsverfahrens durch den Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz – und die Säumniszuschläge

Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts. Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in

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Landgericht Bremen

Der erst im Berufungsverfahren geltend gemachte Hilfsantrag

Die nachträgliche Geltendmachung eines Hilfsantrags ist eine objektive Klagehäufung, auf die die Vorschriften über die Klageänderung nach §§ 533, 263, 264 ZPO entsprechend anwendbar sind. Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist auch im Revisionsverfahren nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden. Im vorliegend vom Bundesarbeitsgerichts

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Berufung zum Zwecke der Klageänderung

Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird. Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein.

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Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

ntragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO). Eine Ausnahme besteht dann, wenn der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte

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Bundesverwaltungsgericht

Stufenklage: erst Miete, dann Nutzungsentschädigung

Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war. Der Begriff der Klageänderung in § 533 ZPO entspricht demjenigen in §§ 263, 264 ZPO. Wird nachträglich, also

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Parteiberichtigung

Die Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung der Auslegung zugänglich. Für sich alleine genommen ist die „wortwörtliche“ Bezeichnung der Partei in der Klageschrift für die Bestimmung der Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung

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Klageänderung – und der Gebührenstreitwert

Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die

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Antragsänderung im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren

§ 91 VwGO ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht anwendbar. Die in § 23a Abs. 2 WBO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung im gerichtlichen Antragsverfahren steht unter dem Vorbehalt der Eigenart des Beschwerdeverfahrens. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung – anders als das Klageverfahren

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Landgericht Bremen

Gesetzliches Schuldverhältnis – hilfsweise Vergleich

Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder

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Landgericht Bremen

Klageänderung im Berufungsverfahren

Die Zulassung einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageänderung durch das Berufungsgericht nach § 533 ZPO ist mit der Revision nicht anfechtbar. Die Zulassung der vom Kläger in der Berufungsinstanz im Hinblick auf die Gesetzesänderung vorgenommene Klageänderung nach § 533 ZPO durch das Berufungsgericht ist mit der Revision nicht anfechtbar. Bundesgerichtshof,

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Zahlungsklage trotz gesellschaftsrechtlicher Durchsetzungssperre

Eine Klage der Gesellschaft im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung (hier: der rückständigen Einlagen) gerichtet ist, enthält ohne weiteres das Feststellungsbegehren, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; bei einer Klage im Urkundenprozess ist ein solches Feststellungsbegehren dagegen unstatthaft. Nach der – vom Berufungsgericht

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Abstehen vom Urkundenprozess in der Berufungsinstanz

Das Abstehen vom Urkundenprozess ist in der Berufungsinstanz wie eine Klageänderung zu behandeln und daher zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet. Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses verzögert

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Schild

Klageänderung bei Berufung

Eine Regressklage gegen einen Rechtsanwalt aufgrund eines verlorenen Vorprozesses infolge pflichtwidriger Prozessführung des Rechtsanwalts, ist mangels Bekämpfung der erstinstanzlichen Beschwer unzulässig, wenn mit der Berufung erstmals geltend gemacht wird, dass der Rechtsanwalt mangels Erfolgsaussichten bereits von der Einleitung des Vorprozesses hat abraten müssen. So hat der Bundesgerichtshof in dem hier

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Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtsschutz gegen Gewinnfeststellungsbescheiden

Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden insoweit auch dann –formell– bestandskräftig, wenn der Gewinnfeststellungsbescheid

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Klagegegner und Klagefrist bei WEG-Anfechtungsklagen

Die in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG geregelte Klagefrist wird auch durch eine innerhalb dieser Frist gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft erhobene Klage gewahrt, sofern die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erfüllt sind und der Übergang zu einer Klage gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft vor

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Geldrechner

Klägerwechsel nach obligatorischer Streitschlichtung

Ist ein nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWGüSchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Klägerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich. Ziel des nordrhein-westfälischen Gütestellen- und Schlichtungsgesetzes ist die Entlastung der Zivilgerichte. Zu diesem Zweck wurde es den Ländern durch die Öffnungsklausel

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Zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz

Mit der Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz, wenn die dieser zugrunde liegenden Tatsachen aufgrund der vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Rechtsansicht unerheblich waren, hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen. In dem jetzt vom Bundesgerichtshof beurteilten Rechtsstreit hatte das Oberlandesgericht Celle die Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht zugelassen,

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