Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist grundsätzlich unzulässig. Dem Kläger ist es daher prozessrechtlich auch verwehrt, die Feststellung des Annahmeverzugs in der Revisionsinstanz auf die durch die (teilweisen) Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahmen geschaffene geänderte Sachlage zu stützen, da dies eine Klageänderung darstellt, die in der Revisionsinstanz unzulässig ist. Eine Klageänderung in der
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