Bundesverwaltungsgericht

Auslegung des Klageantrags

Bei der Auslegung des Klageantrags ist das Gericht an den ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen des Klägers gebunden. Es darf nicht über einen Gegenstand entscheiden, den der Kläger nicht zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat.

In dem hier entschiedenen Fall

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Klageanträge – und ihre Auslegung

Maßgebend für die Auslegung prozessualer Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze.

Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille

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Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Die Suche nach dem Antrag des Klägers

Hat ein Kläger keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, muss das Finanzgericht sein Klagebegehren anhand seines Vorbringens ermitteln.

So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im hier entschiedenen Fall im Ergebnis zu Recht den Klageantrag der Klägerin rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie (auch) beantragt

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