Bundesfinanzhof

Die offensichtliche Unrichtigkeit des Urteiltenors

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn es sich um ein „mechanisches“ Versehen handelt, aufgrund dessen -wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler- das wirklich Gewollte nicht zum

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Bundesarbeitsgericht

Berufungsbegründung – und die Umstellung des Klageantrags

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben

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Bundesarbeitsgericht

Befristungskontrollklage – und der Klageantrag

Bei einer Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG kommt dem Antragswortlaut „sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu.  Das gilt für das Bundesarbeitsgericht vor allem dann, wenn es an jeglichen Ausführungen des klagenden Arbeitnehmers zur

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Anfechtungsklage – und der vollinhaltliche Bezugnahme auf den Einspruch

Nimmt ein nicht fachkundig vertretener Kläger in der Klageschrift vollinhaltlich auf ein beigefügtes Einspruchsschreiben Bezug, mit dem er beantragt hat, die Umsatzsteuer entsprechend der eingereichten Steuererklärung festzusetzen, hat er damit eine Anfechtungsklage wegen Umsatzsteuer erhoben. Dasselbe gilt für die gleichzeitig erhobene Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag und gesonderter Feststellung von Einkünften, wenn

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Bundesarbeitsgericht

Arbeitnehmerüberlassung – und die Feststellungsklage gegen den Entleiher

Ein Arbeitnehmer kann mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesesetzes geltend machen. Dass der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses – auch – für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Nach § 256

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Laptop

Klageanträge – und ihre Auslegung

Maßgebend für die Auslegung prozessualer Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass

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Bundesarbeitsgericht

Der nach dem Sitzungsprotokoll nicht gestellte Klageantrag

Im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden, lediglich in den in § 308a ZPO genannten Mietsachen ist eine Entscheidung ohne Antrag statthaft. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt unter anderem dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dies beantragt zu haben, oder

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Finanzgericht und Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg

Die Suche nach dem Antrag des Klägers

Hat ein Kläger keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt, muss das Finanzgericht sein Klagebegehren anhand seines Vorbringens ermitteln. So hat das Finanzgericht Baden-Württemberg im hier entschiedenen Fall im Ergebnis zu Recht den Klageantrag der Klägerin rechtsschutzgewährend dahin ausgelegt, dass sie (auch) beantragt -wie nun ausdrücklich auch im Revisionsverfahren-, den Gewinnfeststellungsbescheid 2015 vom

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Hessisches Finanzgericht Kassel

Der übersehene Antrag auf getrennte Veranlagung

Ein -von Amts wegen zu berücksichtigender- Verstoß gegen die sog. Grundordnung des Verfahrens liegt vor, wenn das Finanzgericht das Begehren des Klägers zu Unrecht ausschließlich auf die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und nicht (auch) auf die vollständige Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides wegen eines Wechsels der Veranlagungsart bezogen hat. Darin liegt ein Unterschreiten

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Ladgericht Köln

Gerichtliche Hinweispflichten – und der Klageantrag

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht

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LG Bremen

Negative Feststellungsklage – und das Feststellungsinteresse

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu

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Die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich die Grundlage für eine etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch

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LG Bremen

Individualisierung des Klageanspruchs

Für eine Individualisierung des Klageanspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher

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Landgericht Bremen

Der Unterlassungsanspruch – und die Bestimmtheit des Klageantrags

Mit der Bestimmtheit eines Klageantrags bei einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruch hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Die hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch

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AGG-Entschädigung – und der Klageantrag

Bei einer auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gerichteten Klage darf die Klägerin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. Ein solcher Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. § 15 Abs. 2 AGG räumt

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Rathaus

Der auf Beschäftigung gerichteten Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Arbeitszeitkonto – und die Klage auf Zeitgutschrift

Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, bestimmte (umstrittenen) Zeiten als Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die in einem Gewinnfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen – und der Gegenstand des Klageverfahrens

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Arbeitszeitkonto – und der Streit um die Zeitgutschrift

Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen. Dient die begehrte Zeitgutschrift der Rückgängigmachung der Streichung eines Zeitguthabens, ist keine Konkretisierung des Leistungsbegehrens dahingehend erforderlich, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Die zulässige Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen zugelassen in den Fällen

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Klageänderung in der Revisionsinstanz

Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Der Klageantrag darf in der Revisionsinstanz jedoch

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Geld

AGG-Entschädigung – und die Insolenzmasse

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Nachtragsverteilungsverfahren, auf das noch die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden waren (Art.

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Befristungskontrollklage – und keine Befristungsabrede

Ein Befristungskontrollantrag ist mangels Befristungsabrede unbegründet. Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über die Beendigung

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Hochofen

Klageantrag auf Abgabe eines Vertragsangebots

Bei einem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der Klageantrag – ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung – die wesentlichen Vertragsbedingungen

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Befristungskontrollklage – und der Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist. Zwar sollte das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber,

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Bücherschrank

Leistungsklage – und die alternative Klagehäufung

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf

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Klage auf Stundengutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll. Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder

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Bundesverfassungsgericht

Organstreitverfahren – und der Verfahrensgegenstand

Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist im Organstreitverfahren auf den durch den Antrag umschriebenen Verfahrensgegenstand beschränkt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht bei der Auslegung von Anträgen nicht an deren Wortlaut gebunden. Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens. Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben. Gemäß

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Bücherregal

Berufung – und die Rückabtretung der Klageforderung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittel allerdings nur dann zulässig, wenn mit ihm die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt wird. Das Rechtsmittel darf nicht allein mit dem Ziel einer Antragsänderung oder Antragserweiterung eingelegt werden. Ein Urteil erwächst auch insoweit in Rechtskraft, als es entgegen

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Unterlassungsanspruch – zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen

Bei einem der Abwehr künftiger Beeinträchtigungen dienenden Unterlassungsanspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegriffenen Verhaltensweise begehrt. Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterlassungsbegehrens. Die so verstandenen Unterlassungsanträge

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Feststellung eines Mitbestimmungsrechts – und die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Maßnahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die

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