Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm durch eine andere Landesmedienanstalt sind unzulässig. Eine Landesmedienanstalt kann sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen, um die Aufhebung einer Zulassung zu erreichen, die eine andere Landesmedienanstalt einem privaten Rundfunkveranstalter für ein bundesweit verbreitetes Fernsehprogramm auf der Grundlage
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