Eine Gemeinde kann einen Planfeststellungsbeschluss nur insoweit angreifen, als sie in eigenen Rechten betroffen ist. Belange privater Dritter oder die Einhaltung objektiven öffentlichen Rechts kann sie grundsätzlich nicht gerichtlich geltend machen.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht die Klage
Artikel lesen









































