Brandenburgisches Oberlandesgericht

Die Bestimmung des Streitgegenstands

Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.

Einer solchen Berufung auf vertragliche Ansprüche steht bereits prozessual entgegen, dass

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Bücherschrank

Die abgelehnte Erweiterung der Musterklage

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Rechtsschutz

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Antragserweiterungen in der Rechtsbeschwerdeinstanz

ntragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 559 ZPO).

Eine Ausnahme besteht dann, wenn

  • der geänderte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann,
  • die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung oder -erweiterung keine
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