Zwar ist ein Richter grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er von einer Entscheidung in dem Verfahren deshalb unmittelbar rechtlich betroffen ist, weil der Beschwerdeführer
Artikel lesen


























