Es kann dahinstehen, ob der nach Ergehen des Endurteils gefasste Trennungs- und Einstellungsbeschluss hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung zurückgenommenen Klagegegenstände einen Verfahrensfehler begründet. Ein solcher wäre jedenfalls nicht entscheidungserheblich (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Wirkung der
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