Klage unter falschem Namen

Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wer hat geklagt?

Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.

In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen

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Oberlandesgericht München

Öffentliche Zustellung der Klageschrift

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO.

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der spätere Umzug des Klägers

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehört zur Bezeichnung des Klägers vorbehaltlich besonderer Umstände, die dies unzumutbar erscheinen lassen

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Landgericht Bremen

Klageanträge – und ihre Auslegung

Klageanträge sind so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht.

Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht

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Landgericht Bremen

Die Paraphe unter der Klageschrift

Eine nur mittels Paraphe unterzeichnete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dieser Mangel kann jedoch gem. § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden. Eine solche Heilung wirkt ex tunc und heilt somit zugleich eine verstrichene Klageerhebungsfrist gem. § 4 LSGchG.

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Oberlandesgericht München

Klagezustellung ohne Anlagen

Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird.

Nach § 253 Abs. 1 ZPO ist mit der Zustellung der Klageschrift die Klage erhoben und damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klagen auf englisch

Gerichtssprache ist deutsch, § 184 GVG. Dies gilt auch vor dem Finanzgericht, § 52 I FGO. Wie eine von einem des Deutschen nicht mächtigen Australiers in Englisch erhobene Klage gleichwohl zulässig sein kann, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in

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