Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen wird nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet. Auf frühere fehlgeschlagene Zustellversuche kommt es daher nicht an. Bundesgerichtshof, Urteil vom
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