Zustellung „demnächst“ – 14 Tage Verzögerung

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Die hinzunehmende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen wird nach ständiger Rechtsprechung erst vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an berechnet. Auf frühere fehlgeschlagene Zustellversuche kommt es daher nicht an. Bundesgerichtshof, Urteil vom

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Oberlandesgericht München

Hemmung der Verjährung – trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift

Die Hemmung der Verjährung kann trotz unwirksamer öffentlicher Zustellung der Klageschrift in Betracht kommen, wenn die Bewirkung der öffentlichen Zustellung aufgrund entsprechender Äußerungen des zuständigen Richters für den Gläubiger unabwendbar war. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Zustellung der Klageschrift gemäß den entsprechenden Bestimmungen

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Landgericht Bremen

Klagezustellung – und die beglaubigte Abschrift

Das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klage ist durch das Zustellungsreformgesetz nicht beseitigt worden. Bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einfachen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift handelt es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften, die nach § 189 ZPO geheilt werden kann. Zur Erhebung der

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Nachrichten

Alsbaldige Zustellung der Klage – und der PKH-Antrag

Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit einem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage wegen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fallgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen Gerichtskostenanforderung

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Rückwirkung der Klagezustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Diese Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich nicht in den Fällen anwendbar,

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Nachtbaustelle

Zweifel an der wirksamen Zustellung der Klage

Zweifel an der Wirksamkeit der Klagezustellung rechtfertigen nicht die Abweisung der Klage wegen fehlender Rechtshängigkeit, sofern die Heilung des etwaigen Zustellungsmangels noch möglich ist. Hat die Partei in einem anhängigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten, gebietet § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zustellung an diesen. In dem Auftreten eines Rechtsanwalts

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