Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sind Wahlvorschläge in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterzeichnen.
Unter Wahlvorschlag ist die Benennung einer oder mehrerer Personen gegenüber dem Wahlvorstand
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