Streik

Keine Leiharbeitnehmer als Streikbrecher

Das  Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich unmittelbar gegen § 11 Abs. 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) richtete. Die Vorschrift enthält das bußgeldbewehrte Verbot, Leiharbeitskräfte auf bestreikten Arbeitsplätzen einzusetzen, wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen

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Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen – oder: die gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmer

Eine unterschiedliche Behandlung gewerkschaftlich organisierter und nicht gewerkschaftlich orga-nisierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Tarifvertrag verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit, solange sich daraus nur ein faktischer Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ergibt, aber weder Zwang noch Druck entsteht. Mit dieser Begründung hat

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Karlsruhe und das Tarifeinheitsgesetz

Das Freiheitsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG schützt alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen, deren Bestand und Anwendung sowie Arbeitskampfmaßnahmen. Das Grundrecht vermittelt jedoch kein Recht auf unbeschränkte tarifpolitische Verwertbarkeit von Schlüsselpositionen und Blockademacht zum eigenen Nutzen.

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Karlsruher Tarifeinheit

Das Bundesverfassungsgericht hat drei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Tarifeinheitseinheitsgesetz abgelehnt. Im Hauptsacheverfahren strebt das Bundesverfassungsgerichts nach eigenen Angaben eine Entscheidung bis zum Ende des nächsten Jahres an.

Das am 10.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit

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VBL-Versicherungspflicht

Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht ist nicht darauf gerichtet, Ansprüche des Einzelnen gegen eine Koalition auf veränderte, neue Leistungen oder bestimmte, bisher von ihr nicht angebotene Bedingungen einer Leistungserbringung zu begründen.

Auch ein marktbeherrschendes Versicherungsunternehmen muss sich beim Angebot von

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Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Die Vereinbarung eines zusätzlichenen Entgeltbestandteils ausschliesslich für die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ist zulässig.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung

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Lehrerstreik

Der Traum eines jeden Schülers wird wahr: Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken. Meint zumindest das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

In einem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin

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