Für die Anerkennung eines Vereins bzw. einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Zahl der Mitglieder für die Prognose des dauernden Bestandes der Religionsgemeinschaft nur zusammen mit weiteren Bewertungsfaktoren aussagekräftig. Dabei ist u.a. von Bedeutung, wie lange die Gemeinschaft bereits besteht, wie sich der Mitgliederbestand entwickelt hat und
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