Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach §

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Körperschaftsteuererhöhung

Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn, also dem Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG). Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 festgestellten

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