Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KStG sind Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, mit sämtlichen Einkünften steuerpflichtig. Demnach können auch ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sein. Ist dies der Fall und geben die für die Gesellschaft Verantwortlichen (§§ 34
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