Besteht eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 17 Satz 1 KStG zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft der Organträgerin zuzurechnen ist. Einwendungen gegen die Höhe des für die Organgesellschaft zugerechneten Einkommens sind von der Organträgerin im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
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