Ist für eine Kohlenmonoxid-Pipeline hinreichend Vorsorge gegen Schäden getroffen worden, gehen keine Gefahren für Menschen, Umwelt, Böden oder andere schützenswerte Güter von der Pipeline aus.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall
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