Eine „Kollektivbeleidigung“ erfordert den Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und abgegrenzten Personengruppe.
Dies betonte jetzt nochmals das Bundesverfassungsgericht. Anlass hierfür bot ihm eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB aus Bayern:
Der Beschwerdeführer bestellte bei einem Versandhandel einen
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