Ein Kommanditist haftet nur insoweit, wie er seine vereinbarte Kommanditeinlage noch nicht geleistet hat. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 4 S. 1 HGB, so dass der Kommanditist insoweit wieder zur Leistung verpflichtet wird. Das gleiche gilt gemäß §
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