Eine ehemalige alleinige Kommanditistin einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ist befugt, gegen die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns zu klagen. Erfolgt die Vollbeendigung aufgrund einer formwechselnden Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH, ist die GmbH zu diesem Verfahren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. Gemäß § 48 Abs.
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