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Die Insolvenz der KG – und die Haftung des Kommanditisten

Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit

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Liquidationslose Vollbeendigung einer GmbH & Co. KG – und die Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten

Durch das Ausscheiden der vermögenslosen Komplementärin aus der GmbH & Co. KG geht das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Kommanditisten als den einzigen verbliebenen „Gesellschafter“ über. Daher kann für Schuldtitel gegen die GmbH & Co. KG eine neue Vollstreckungsklausel gegen den Kommanditisten als Rechtsnachfolger

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Die wiederaufgelebte Kommanditistenhaftung – und die Belehrungspflicht des Anlageberaters

Der Anlageberater schuldet eine anlegerund objektgerechte Beratung. Er hat den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater den Interessenten insbesondere über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Der Umfang

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Kaufvertrag über einen Kommanditanteil – und die vertragliche Haftungsfreistellung des Käufers

Die vorformulierte Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer Fondsgesellschaft „Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich insoweit wechselseitig frei.“ ist nicht klar und verständlich

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Einlagenrückzahlung an einen Kommanditisten

Eine Rückbezahlung der Einlage eines Kommanditisten liegt gemäß § 172 Abs. 4 HGB bei jeder Zuwendung an den Kommanditisten vor, durch die dem Gesellschaftsvermögen ein Wert ohne eine entsprechende Gegenleistung entzogen wird. Eine solche Zuwendung ohne entsprechende Gegenleistung kann auch in einer Leistung im Rahmen eines Austauschgeschäfts bestehen, etwa wenn

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Kommanditistenhaftung in der Anlageberatung

Der Anlageberater hat auch dann über das Risiko einer wieder auflebenden Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufzuklären, wenn diese auf 10 % des Anlagebetrags begrenzt ist. In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss

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Drittgläubigeransprüche eines Mitgesellschafters in der Publikums-Kommanditgesellschaft

Eine Mitgesellschafterin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter

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Geldscheine

Darlehnsverbindlichkeiten einer Publikums-KG – Ausschüttungen und Haftung der Anleger

Die Kommanditistin und Darlehnsgeberin einer Publikums-KG ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur

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Bundesverwaltungsgericht

Die Drittgläubigerforderung eines Mitgesellschafters

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht ableiten. Bei einem Darlehen,

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Bundesverwaltungsgericht

Ausschüttungen an einen Kommanditisten trotz Verlusten der KG

Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn

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Haftung der Treugeber einer Kommanditgesellschaft

Der Insolvenzverwalter eines insolventen Immobilienfonds in der Form einer Kommanditgesellschaft kann von den Anlegern des Fonds aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin Rückzahlung von Ausschüttungen verlangen kann, soweit dadurch die Einlagen der Anleger zurückgewährt wurden. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in acht bei ihm anhängigen Fällen, in denen die Anleger, die

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Widerrufsrecht bei geschlossenen Immobilienfonds

Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwendbar, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabhängig davon,

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Ausschüttung und Insolvenz einer Treuhand-KG

Wurden bei einer Publikumskommanditgesellschaft, an welcher Fondsanleger mittelbar über Treuhandverträge beteiligt sind, an jene Treugeber Ausschüttungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen, welche die Voraussetzungen der Einlagenrückgewähr (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB) erfüllen, so steht einer Abtretung der hieraus resultierenden vertraglichen Freistellungsansprüche der Treuhandkommanditistin gegen die jeweiligen

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Die Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG

Der atypisch stille Gesellschafter einer KG, der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat, haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die „Innen

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Verhandlungstisch

Ausgleich unter Kommanditisten

Kommanditisten, die im Hinblick auf ihre noch offene Haftsumme nach § 171 I HGB an eine Gesellschaftsgläubigerin Zahlungen erbringen, ohne im Innenverhältnis zur KG hierzu verpflichtet zu sein, können hierfür von der KG Ausgleich nach §§ 110, 161 II HGB verlangen; nur wenn die KG zur Erstattung nicht in der

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Aufklärung im Anlageprospekt der Publikums-KG

Wird im Anlageprospekt einer Publikums-KG darauf hingewiesen, dass nach § 172 Abs. 4 HGB die Kommanditistenhaftung wieder aufleben kann, besteht zu einer abstrakten Erläuterung dieser Rechtsvorschrift keine Verpflichtung. Es reicht aus, wenn die erteilten Hinweise dem Anleger das sich – jedenfalls für die Startphase, aber auch bei Ausbleiben des erwarteten

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