Die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren nach dem sogenannten Quadratwurzelmaßstab ohne Kappungsgrenze und satzungsrechtliche Billigkeitsregelung verstößt nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.
So hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht aktuell in zehn die Straßenreinigungsgebühren in den Städten Seelze und
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