Burger

Tübinger Verpackungssteuer

Die Tübinger Verpackungssteuer ist im Wesentlichen rechtmäßig. Eine hiergegen gerichtete Klage eines Fast-Food-Unternehmens hat das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich abgewiesen. Seit Januar 2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Damit sollen Einnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, die Verunreinigung des Stadtbilds durch im öffentlichen Raum entsorgte Verpackungen verringert und ein

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Kommunale Wettbürosteuer

Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch

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Abwasserkanal

Erschließungsbeiträge in Bayern

Die nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltenden Regelungen der §§ 127 bis 135 BauGB zum Erschließungsbeitrag sind in Bayern spätestens durch Art. 5a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 08.03.2016 gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzt worden.

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Dorfstraße

Erhebung eines Anschlussbeitrags beim neuen Grundstückseigentümer

Das Bundesrecht kennt außerhalb des Erschließungsbeitragsrechts kein allgemeines, das Landesbeitragsrecht bindendes Prinzip der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung, wie ihn das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zugrunde legt, ist demnach das Ergebnis einer Auslegung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KAG M-V). Auch die Frage, ob dieser Grundsatz

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Kläranlage

Abwasserbeseitigung – und der Vertrauensschutz

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt auch gegenüber dem neuen Träger einer öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren aus Brandenburg und Sachsen-Anhalt entschieden: In dem Brandenburger Verfahren ist die Klägerin ist Eigentümerin eines bereits am 3. Oktober 1990 an die damalige Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Grundstücks in

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Anliegerbeiträge – und die fehlende zeitliche Höchstgrenze

Das Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen verletzt den grundgesetzlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag ein Fall der Erhebung eines Wasserversorgungsbeitrags in Baden-Württemberg zugrunde: Das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg (KAG BW) verweist hinsichtlich der Festsetzungsverjährung von Kommunalabgaben (§ 1 KAG BW)

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Brunnen

Die Altanschließerregelung im Brandenburgischen Kommunalabgabengesetz

§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden

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Die rechtswidrige Satzung zur Zweitwohnungsteuer – und keine Übergangsfrist…

Wird eine kommunale Abgabensatzung (hier: zur Zweitwohnungssteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt, darf sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. So entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in mehreren Fällen, die die niedersächsische Gemeinde Lindwedel sowie die schleswig-holsteinischen Gemeinden Friedrichskoog und Timmendorfer Strand betreffen. Diese Gemeinden erheben Zweitwohnungssteuern,

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Bestandskräftige Altanschließerbescheide in Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Berufungsverfahren bestätigt, dass weder der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband noch der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 als rechtswidrig erscheinen. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe,

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Kommunale Wohnungsbaugesellschaften – und die verjährten Anschlussbeiträge

Die Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen ist auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig. So hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden dürfen, die nach der Rechtslage in Brandenburg vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr erhoben werden konnten. Geklagt hatten zwei kommunale Wohnungsgesellschaften in

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Der Straßenbaubeitrag in Hessen

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1700 € auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende

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Der Straßenbaubeitrag in Hessen

Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurde der Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus zu einer Vorausleistung von 1700 € auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende

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Aufenthalts- und Betretungsverbot geen einen Fussballhooligan – und die Gebühren der Gemeinde

Verhängt eine (hier: baden-württembergische) Gemeinde aufgrund ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde ein Aufenthalts- und Betretungsverbot gegen einen Fußballhooligan, so kann sie, wenn sie auf der Grundlage des § 11 KAG eine entsprechende Gebührensatzung erlassen hat, hierfür eine Verwaltungsgebühr erheben. Das Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde in dem hier entschiedenen Fall von der

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Abwassergebühren – und die rückwirkende Gebührenerhebung

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer zeitlichen Obergrenze für die rückwirkende Beitragserhebung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayKAG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf die Erhebung von Gebühren nicht übertragbar. Die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue,

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Säumniszuschläge für einen Beitragsbescheid – und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid entfallen rückwirkend, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten die Kläger gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten

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Steuerberater – als Vertreter in Beitragsstreitigkeiten

Steuerberater dürfen ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten. Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Rechtsstreit zwischen der Stadt Riedenburg und mehreren Steuerberatern zu Grunde. Die Stadt Riedenburg ist ein Fremdenverkehrsort im Altmühltal. Die klagenden Steuerberater betreuen verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen und machen zusätzlich die erforderlichen Angaben zu den

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Wasser- und Abwassergebühren für jein Grundstück im Außenbereich

Ein tatsächlicher Anschluss, der die Beitragserhebung gegenüber einem Außenbereichsgrundstück rechtfertigen könnte, liegt nicht schon dann vor, wenn Leitungen vorhanden sind, welche die Wasserversorgung eines Grundstücks bewerkstelligen können, sondern erst dann, wenn diese Leitungen zur Versorgung einer baulichen Anlage mit Frischwasser auch tatsächlich genutzt werden. Die eine (Nach-) Erhebung rechtfertigende Verbesserung

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Straßenbaubeitrag – und die Fahrbahnerweiterung

Der in der Verbesserung der Teilrichtung „Fahrbahn“ liegende straßenbaubeitragsrechtliche Vorteil wird nicht dadurch kompensiert, dass im Zuge der Baumaßnahme ein ursprünglich vorhandener Gehweg beseitigt wurde, wenn es sich dabei um ein nur auf Teilstrecken der Verkehrsanlage vorhandenes Provisorium handelte. In Ansehung der Fahrbahn liegt eine beitragsfähige Verbesserung vor, wenn sich

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Straßenbaubeitrag – und der Artzuschlag für Ferienwohnungen

Für das Verwaltungsgericht Greifswald ist es zweifelhaft, ob ein nutzungsbezogener gewerblicher Artzuschlag bei einem Grundstück anfällt, das an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Unter gewerblicher Nutzung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts wird zunächst die Nutzung eines Grundstücks als Betriebsstätte verstanden. Über die Nutzung im Sinne des Gewerberechts und Gewerbesteuerrechts hinaus werden auch

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Straßenbaubeitrag – und das Hinterliegergrundstück

Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es demgemäß bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden, vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Vorteilsrelevant in diesem Sinne ist eine Inanspruchnahmemöglichkeit, die für bestimmte Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen deshalb besonders vorteilhaft ist, weil aufgrund

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Straßenausbau 1998 – Straßenausbaubeitragsbescheid 2012

Die 10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß. In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wenden sich Grundstückseigentümer gegen den Bescheid einer Gemeinde, mit dem sie im September 2012 für den in den Jahren 1995 bis

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Straßenbaubeiträge – und der gebietsbezogene Artzuschlag

Die Beschränkung des gebietsbezogenen Artzuschlages in einer Straßenausbaubeitragsatzung auf Grundstücke in (festgesetzten oder faktischen) Gewerbegebieten nach § 8 BauNVO, Industriegebieten nach § 9 BauNVO, Kerngebieten nach § 7 BauNVO oder in sonstigen Sondergebieten nach § 11 BauNVO ist ebenso zulässig, wie der Ansatz eines gegenüber dem nutzungsbezogenen Artzuschlag erhöhten Vervielfältigers.

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Satzungen eines Trinkwasser-Zweckverbandes – und ihre Bekanntmachung

Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht

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Straßenausbaubeitrag im Sanierungsgebiet

Der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme an einer in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet verlaufenden Verkehrsanlage ist nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, wenn die Baumaßnahme vor dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung technisch abgeschlossen war. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bauabnahme. Werden in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2

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Straßenbaubeitrag bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken

Im Straßenausbaubeitragsrecht kann bei sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken der Umstand, dass für Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht, für sich allein gesehen nicht als hinreichend für die Annahme eines Vorteils bzw. die Bejahung der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit betrachtet werden. Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung. Ist die gebotene

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Vorausgezahlte Erschließungskosten – und die um 40 Jahre verzögerte Erschließung

Grundstückseigentümer, die sich mit der Gemeinde vertraglich über die von ihnen zu tragenden Erschließungskosten geeinigt haben, können bei verzögerten Straßenbauarbeiten nicht für Mehrkosten herangezogen werden, die im Wesentlichen inflationsbedingt entstanden sind. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall schloss die beklagte Stadt Menden (Sauerland) Anfang der 1970er Jahre mit den

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Erschließungsbeitrag – und die Tiefenbegrenzung

Der Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist nicht darauf beschränkt, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen. Eine hinter einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zurückbleibende Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB geht für die Bestimmung des Erschließungsvorteils der Tiefenbegrenzung als speziellere Regelung vor. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich liegen, sind

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Kampfhundesteuer für artige Rottweiler

Eine Gemeinde darf auch für Kampfhunde, für die ein individueller Nachweis fehlender gesteigerter Aggressivität erbracht wurde, eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. Die Beklagte durfte für gelistete Kampfhunde nach § 1 Abs. 2 KampfhundeVO mit sogenanntem Negativzeugnis eine erhöhte Hundesteuer festsetzen. Die Hundesteuersatzung der Beklagten belegt alle in § 1 der Bayerischen

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Kampfhundesteuer – und ihre erdrosselnde Wirkung

Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt („erdrosselnde Wirkung“), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich auf das 26-fache des Hundesteuersatzes für einen Nichtkampfhund beläuft und

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Straßenausbaubeitrag – und die kommunale Selbstverwaltung

Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils

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Gestaltungsspielraum beim Straßenausbaubeitrag

Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils

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Abfallgebühren – die Kosten des privaten Entsorgungsunternehmens und das Kostendeckungsprinzip

Wird die Abfallentsorgung durch einen privaten Dritten durchgeführt, verlangt das Kostendeckungsprinzip, dass in der Gebührenkalkulation ein an diesen zu zahlendes Entgelt eingestellt wird, das nur kalkulierte Kosten enthält, die für die übertragene Aufgabe der Abfallentsorgung entstehen. Die Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages bei der Entgelthöhe verstößt gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn es sich

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Abfallgebühren – und die Grundgebühr je Grundstück und je Behälter

Die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr pro Grundstück für die Abfallentsorgung ist zulässig. Sie darf aber nur die kalkulierten Fixkosten der Abfallentsorgung abdecken, die unabhängig von dem Umfang der Müllproduktion sind. Grundgebühr je Grundstück Die Erhebung einer einheitlichen Grundstücksgrundgebühr gemäß der kommunalen Abgabensatzung ist – zumindest in Niedersachsen – rechtlich zulässig.

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Einziehung und Abführung der Gästebeiträge von Patienten

Die Gästebeitragssatzungsregelungen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler stehen nicht in Einklang mit der zugrundeliegenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes. Daher bestehen zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pflichten, welche die Gästebeitragssatzung Kliniken auferlegt. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall einer Klinikbetreiberin, die ihre vorübergehende Freistellung von

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Abwasserbeitrag für eine Logistikhalle

Die Entscheidung eines gemeindlichen Satzungsgebers, für Lager bzw. Logistikhallen auf den beitragsrechtlichen Vollgeschossmaßstab abzustellen, ist rechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die maßgebliche Zahl der Vollgeschosse wegen einer fehlenden planungsrechtlichen Festsetzung anhand der zulässigen Gebäudehöhe fiktiv zu ermitteln ist und es dadurch zu verhältnismäßig hohen Abwasserbeiträgen kommt. Der Abwasserbeitrag

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Abwasserbeitrag für eine Logistikhalle – und der Billigkeitserlass

Ist die beitragsrechtlich relevante Zahl der Vollgeschosse im Rahmen des Vollgeschossmaßstabs anhand der zulässigen Gebäudehöhe fiktiv zu ermitteln und kann es dadurch für Lager bzw. Logistikhallen zu verhältnismäßig hohen Abwasserbeiträgen kommen, scheidet ein Beitragserlass regelmäßig aus, weil die Beitragshöhe gerade eine systemimmanente Folge der maßgeblichen satzungsrechtlichen Regelungen darstellt. Als Rechtsgrundlage

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Bundesfinanzhof

Bettensteuer an Rhein und Ruhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der Stadt Dortmund eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Münster, wonach für eine Bettensteuer in Nordrhein-Westfalen nur eine Steuerschuldnerschaft des jeweiligen Hotelgastes, nicht aber auch des Hotels, in Frage kommt, zurückgewiesen. Die Frage, ob Steuerschuldner einer kommunalen sog. Bettensteuer auch der sein kann, der

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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (hier: § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes -KAG RP) sind verfassungsrechtlich zulässig. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden

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Privatfinanzierung eines Straßenausbaus

Die vollständige Privatfinanzierung einer Straßenausbaumaßnahme durch die Anlieger der Straße ist unzulässig. Eine entsprechende Vereinbarung der Anlieger mit der Gemeinde stellt eine Umgehung der Bestimmungen des Nds. Kommunalabgabengesetzes i.V.m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde dar. Ein vollständig privatfinanzierter Straßenausbau ist mit dem öffentlich-rechtlichen Verständnis der Wahrnehmung der Aufgabe der Straßenbaulast nicht

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Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes

Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor. Das Passivierungsverbot des §

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Hamburger Bettensteuer

Die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe („Bettensteuer“) muss gezahlt werden. Das Finanzgericht Hamburg wies jetzt in einer ersten Entscheidung den Antrag eines Hotelbetreibers auf einstweilige Anordnung zurück. Hamburg hat – dem Vorbild anderer Städte folgend – zum 1. Januar 2013 eine Kultur- und Tourismustaxe (auch Bettensteuer genannt) eingeführt. Für jede private

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Abgaben für Wasser- und Bodenverbände

Gewässerunterhaltungsverbände haben ein weites Organisationsermessen. Rechte der Mitglieder und mittelbar der Grundeigentümer sind erst dann verletzt, wenn der Verband in Bezug auf Planung und Durchführung der Gewässerunterhaltung die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze erkennbar überschreitet. Entsprechend liegt im Verfahrensermessen der Gemeinden, wie sie die ihnen auferlegten Gewässerunterhaltungsbeiträge umlegen. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass

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Mo­di­fi­zier­ter Er­schlie­ßungs­ver­trag

Aus der Ent­schei­dung der Ge­mein­de, die Er­schlie­ßung auf einen Drit­ten zu über­tra­gen, der sie in „Fremd­re­gie“ durch­führt, folgt kein Ver­bot, in den Er­schlie­ßungs­ver­trag eine Kos­ten­ver­ein­ba­rung auf­zu­neh­men, die einen bei­trags­fä­hi­gen Er­schlie­ßungs­auf­wand der Ge­mein­de be­grün­det und auf die­sem Weg eine vor­teils­ge­rech­te Be­las­tung des Fremd­an­lie­gers mit Er­schlie­ßungs­kos­ten er­mög­licht. Der Ein­wand, bei der Her­stel­lung

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Festsetzungsverjährung bei Kommunalabgaben

Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile

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Lübeck und die Bettensteuer

Die Übernachtungssteuer auf Beherbergungen (in Lübeck) ist nicht mit der Umsatzsteuer gleichartig. Durch den organisatorischen Aufwand eines Hoteliers, zwischen privaten und berufsbedingten Übernachtungen zu unterscheiden, wird dem Hotelier keine unverhältnismäßige Mitwirkung bei der Steuererhebung auferlegt. Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall den Normenkontrollantrag einer

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