Der Kanalanschlussbeitrag

Im Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss eine Befristung für die Geltendmachung von Kanalanschlussbeiträgen nicht enthalten sein. Aufgrund von unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem bayerischen Landesrecht zu vergleichen, für das diese Frage vom Bundesverfassungsgericht

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Computerarbeit

An­for­de­run­gen an die Be­stimmt­heit kom­mu­na­ler Ab­ga­ben­be­schei­de

Die An­for­de­run­gen an die Be­stimmt­heit von kom­mu­na­len Ab­ga­ben­be­schei­den rich­ten sich nach Lan­des­recht; so­weit das ein­schlä­gi­ge Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz auf §§ 119, 157 Abs. 1 AO ver­weist, kom­men auch diese Vor­schrif­ten als Lan­des­recht zur An­wen­dung. Bun­des­recht­lich ist des­halb le­dig­lich zu prü­fen, ob die

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München und die Bettensteuer

Die von der Landeshauptstadt München beschlossene Übernachtungssteuersatzung ist rechtswidrig, die Regierung von Oberbayern hat daher zu Recht die Genehmigung der Steuersatzung versagt.

So das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in dem hier vorliegenden Fall der Stadt München, die im Juni 2010

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Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Straße mit ihrem Eintritt in den Außenbereich im Rechtssinne endet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, wonach eine Straße mit ihren Eintritt

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