Ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau und damit die Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Das ist hier
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