Kaiserslautern

Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

Die Beanstandung des Haushalts eines Landkreises ist unverhältnismäßig, wenn dem Kreis auch bei größtmöglicher Anspannung seiner Kräfte keine ausrei­chenden, Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestan­den haben, um sein Haushaltsdefizit spürbar, d.h. mehr als nur geringfügig, zu reduzie­ren. Die durch die Kommunalaufsicht des Landes festgesetzte Erhöhung der Kreisumlage ist unzulässig, weil dadurch vom

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Straßenausbaubeitragssatzung – Aufhebung und kommunalaufsichtliche Beanstandung

Wenn eine Gemeinde, die sich in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage befindet, beabsichtigt, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, muss sie imstande sein, die dadurch bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden

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Bundesverwaltungsgericht

Straßenausbaubeitragssatzung – und die Kommunalaufsicht

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Streitfall aus Hessen hatte eine Gemeinde geklagt, die über mehrere Jahre hinweg ein

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Kommunale Selbstverwaltung – und die Pflicht zum Haushaltsausgleich

Eine landesrechtliche Pflicht der kommunalen Aufgabenträger zum Haushaltsausgleich und zur Verringerung eines Haushaltsdefizits ist mit der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf der Kommune innerhalb eines für diese eröffneten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht eine bestimmte Maßnahme alternativlos vorschreiben. Anderes kann gelten, wenn angesichts

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Der überschuldete Landkreis, die Kreisumlage – und die Kommunalaufsicht

Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte der seit Jahren finanziell notleidender

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Entzug der Leitungs- und Entscheidungsrechte eines Landrats

Die Bestellung eines Beauftragten für die Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens durch die Kommunalaufsicht für einen Landkreis greift nicht ungerechtfertigt in die Organrechte eines Landrats ein. Eine solche kommunalaufsichtliche Maßnahme richtet sich entsprechend der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich an den Landkreis; Die daraus folgenden Auswirkungen für die Organe

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Die fehlerhafte Stellenausschreibung

Ist die Einstellung eines Landkreismitarbeiters wegen fehlerhafter Ausschreibung rechtswidrig gewesen, kann ihm durch die Kommunalaufsicht gekündigt werden, wenn der Landkreis einer entsprechenden Verfügung, dem Mitarbeiter zu kündigen, nicht Folge leistet. Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung einer Landkreismitarbeiterin durch die Kommunalaufsichtsbehörde als

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Amtshaftung und Kommunalaufsicht

Aus der Kommunalaufsicht des Staates können sich auch gegenüber einem kommunalen (Vor-)Zweckverband Amtspflichten zur sachgemäßen Ausübung dieser Aufsicht ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Dezember 2002 – III ZR 201/01, BGHZ 153, 198). Die sich aus einer Verletzung dieser Pflichten ergebenden Amts- oder Staatshaftungsansprüche eines Vor-Zweckverbands gehen auf den

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Auskunftpflicht über Altpapiersammlung

Im Wege der Kommunalaufsicht ist ein Landrat berechtigt, die Vorlage von Unterlagen und Auskünfte darüber zu verlangen, ob eine private GmbH die Sammlung von Altpapier im Auftrag der Stadt oder als gewerbliche Sammlerin durchführt und wohin der Gewinn daraus geflossen ist. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dem hier

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Gemeindliche „Steueroasen“ und die Kommunalaufsicht

Ein Landrat darf kommunalaufsichtlich gegen „Steueroasen“-Gemeinde vorgehen. Für eine als „Steueroase“ bekannte nordfriesische Gemeinde mit nur 39 Einwohnern, in der sich wegen des niedrigen Gewerbesteuerhebesatzes zahlreiche Unternehmen niedergelassen haben, hatte der Landrat des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde im März 2011 die rückwirkende Anhebung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer von 200

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Deichbau an der Ems

Die Anordnung zum Erlass einer Deichbau-Beitragssatzung in Greven ist rechtswidrig, urteilte gestern das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster und gab damit der Stadt Greven in einem Eilverfahren gegen den Landrat des Kreises Steinfurt Recht. Als Kommunalaufsichtsbehörde hatte der Landrat des Kreises Steinfurt der Stadt Greven im Hinblick auf

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Kommunale Dienstleistungsgesellschaft

Kommunale Dienstleistungsgesellschaften, die dem kostengünstigeren Einkauf von Waren und Dienstleistungen für die beteiligten Gemeinden dienen, sind auch dann zulässig, wenn sie als privatrechtliches Unternehmen betrieben werden. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Gemeinde Schermbeck in der Kommunalen Dienstleistungsgesellschaft bleiben darf, und erklärte damit eine

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kindergartenbeiträge zur Haushaltssanierung

Nach einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist die Stadt Duisburg aus Haushaltsgründen zur Wieder­einführung einer Kindergarten­beitragspflicht für Geschwisterkinder verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat damit den Eilantrag der Stadt Duisburg gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt, für Geschwisterkinder für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

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Negativattest

Ein sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient. Auch in diesem Fall ist es freilich erforderlich, dass ein

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