Ein Arbeitnehmer muss die Zeit, für die er von seiner Arbeitgeberin (hier: einer bayerischen Verwaltungsgemeinschaft) zur Ausübung des Ehrenamts als Kreisrat des Landkreises bezahlt oder unbezahlt freizustellen ist und die in seine Kernarbeitszeit fällt, nicht nacharbeiten.
Insoweit hält das Arbeitsgericht
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