Für die Anbringung der Wahlplakate im öffentlichen Straßenraum bedürfe es einer Sondernutzungserlaubnis. Die Festlegung von Umfang und Aufstellungsort ist dabei Sache der jeweiligen Gemeinde, solange insgesamt eine wirksame und angemessene Wahlwerbung ermöglicht werde.
So hat aktuell der Hessische Verwaltungsgerichtshof abgelehnt,
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