Entscheidungen, die sich unmittelbar auf das Kommunalwahlverfahren beziehen, können nach niedersächsischem Recht grundsätzlich erst nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Diese Verlagerung des Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine fehlerhafte Wahl wiederholt werden kann.
Der von der Bürgermeisterwahl in
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