Lässt sich bei einer Verfassungsbeschwerde gegen kommunalwahlrechtliche Vorschriften nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, inwieweit sich der Beschwerdeführer in seinen eigenen verfassungsmäßigen Rechten verletzt sieht, fehlt es an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Die bloße verbale Behauptung einer Verfassungsrechtsverletzung genügt hierfür nicht.
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