Die nicht kompensierte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und ihre Rüge

Die zulässige Erhebung einer Rüge, mit der eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung behauptet wird, setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt, welche individuellen Belastungen sich aus der Verzögerung für ihn ergeben haben. Aus dem zum Beleg der gegenteiligen Ansicht angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.10.2008 ergibt sich nichts anderes. Daraus lässt sich

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Investitionsabzugsbetrag – und die nachträgliche Glättung von Mehrergebnissen aus der Betriebsprüfung

Der Bundesfinanzhof lässt offen, ob das Merkmal des sog. Finanzierungszusammenhangs auch im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n.F. (i.d.F. des UntStRefG 2008) zu prüfen ist. Das Merkmal ist jedenfalls nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch die Betriebsprüfung veranlassten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Mehrergebniss in der Betriebsprüfung – und seine Kompensation duch einen Investitionsabzugsbetrag

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Steuerpflichtige die Begünstigung im Anschluss an eine Außenprüfung zur Kompensation der von dieser ermittelten Gewinnerhöhungen geltend macht. Damit darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung kann danach –

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Überlange Verfahrensdauer – und die Verständigung über ihre Kompensation

Die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ist ein zulässiger Verständigungsgegenstand. Damit konnte es der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall dahinstehen lassen, ob eine Verständigung gerade über die Höhe der Kompensation für überlange Verfahrensdauer erfolgt ist oder ob das Gericht mit

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Bücherschrank

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und ihre Kompensation

Zur Festlegung der Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ist es zwingend erforderlich, dass das Tatgericht die konkrete Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bestimmt. Dies ist schon deshalb erforderlich, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Kompensationsentscheidung zu ermöglichen. Zur Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer hat es dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – und die Begründung der Kompensationsentscheidung

Der Tatrichter ist verpflichtet, Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen. Das Revisionsgericht muss anhand der Ausführungen in den Urteilsgründen jedenfalls im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs.

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Kompensation für überlange Verfahrensdauer – und die Länge der Freiheitsstrafe

Der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung dar. Sie richtet sich nicht nach der Höhe der Strafe. Die im Wege des sog. Vollstreckungsmodells vorzunehmende Kompensation koppelt den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von Fragen des Tatunrechts, der Schuld und der

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen – und ein Absehen von einer Kompensation

Das Absehen von einer über die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hinausgehenden Kompensation begegnet im Regelfall rechtlichen Bedenken. Zwar lassen sich allgemeine Kriterien für die Festlegung einer für erforderlich erachteten Kompensation nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen – und die Ausreden eines Landgerichts

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung in deutlichen Worten mit einigen „Begründungen“ befasst, warum eine über 2jährige Untätigkeit keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (mit der Folge einer entsprechenden Kompensationspflicht) darstellen soll: 1. Ausrede: Das waren nicht wir, das hat ein anderes Gericht zu verantworten Wie sich im hier entschiedenen Fall

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Kompensation für Verfahrensverzögerungen

Wird das Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in rechtsstaatswidriger Weise verzögert, Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nicht mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen, sondern hat nach den Umständen des Einzelfalles grundsätzlich einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu

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Notebook

Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung – und die Überkompensation

Ob eine Entgelterhöhung nachteilige Arbeitsbedingungen der begünstigten Arbeitnehmer nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert hat, bemisst sich nach einem Gesamtvergleich: Gegenüberzustellen ist das Arbeitsentgelt, das der auf Gleichbehandlung klagende Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen tatsächlich verdient hat, und dasjenige Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn

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Kompensation bei Verfahrensverzögerung im Ausland

Hat die Bundesrepublik Deutschland ein Ermittlungsverfahren übernommen, bei dem es in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben hat, wird diese nicht kompensiert. Der Bundesgerichtshof hat in dem hier entschiedenen Urteil eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer verneint. Vom Landgericht Ravensburg wurde die Verfahrensdauer nicht nur als bedeutsamen

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Überlange Verfahrensdauer in berufsrechtlichen Verfahren

Auch in berufsrechtlichen Verfahren sind rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen zu kompensieren. Dies entschied in einem Berufsrechtsverfahren gegen einen Steuerberater jetzt der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Bundesgerichtshofs und beschrieb dabei auch gleich, wie die Kompensation bei den verschiedenen berufsrechtlichen Maßnahmen geschehen soll: InhaltsübersichtKompensationspflicht im BerufsrechtsverfahrenGrundsätzliche Erwägungen zur KompensationKompensation bei besonders schwer

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Kompensation wegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen bei rechtskräftigem Schuldspruch

Die Aufhebung eines tatrichterlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch erfasst grundsätzlich nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Führt die Revision nur teilweise zur Urteilsaufhebung, erwächst der bestehen bleibende Teil in Rechtskraft; dieser ist im neuen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen. Der neue

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