Landgericht Leipzig

Kompensationsentscheidung bei überlanger Verfahrensdauer – und die Dauer der Untersuchungshaft

Bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen ist unabhängig von der Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Kompensationsentscheidung legte das Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde, dass es in den einzelnen Verfahrensabschnitten insgesamt zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von vier Jahren gekommen ist. Neben zutreffenden Erwägungen zur

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Überlanges Zwischenverfahren

Ein Zeitraum von zwei Jahren und fünf Monaten zwischen Eingang der Akte beim Landgericht und dem Eröffnungsbeschluss entspricht nicht dem Gebot sachgerechter Verfahrensförderung. Dass der Strafkammer eine „zeitigere Entscheidung über die Eröffnung…insbesondere“ deswegen nicht möglich gewesen sei, weil sie „gerade in den Jahren 2017 und 2018 ?… mit zahlreichen vorrangig

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Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – wegen Zuwartens auf ein anderes Verfahren

Das Abwarten des Eintritts der Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in einem anderen Verfahren rechtfertigten die Zurückstellung der Neuterminierung nicht. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch dem Angeklagten der Vorteil der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe im vorliegenden Verfahren zugutekommen und in einer weiteren Strafsache eine Einstellung des Verfahrens gemäß §

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Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – im zweiten Rechtsgang

Hebt das Revisionsgericht die lediglich den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich bestimmter Straftaten nebst den zugehörigen Feststellungen auf, so gehört dazu nicht die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anordnung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Daher kann das Landgericht lediglich noch über die zusätzliche Kompensation

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Kompensationsentscheidungen – und die Revisionsbeschränkung

In Bezug auf Kompensationsentscheidungen wegen Verfahrensverzögerung hat der Bundesgerichtshof bereits die grundsätzlich bestehende Möglichkeit isolierter Überprüfung anerkannt. Die Beschränkung ist lediglich im Einzelfall bei untrennbarer Verknüpfung des Strafausspruchs mit der Entscheidung über die Kompensation nicht wirksam. Eine solche Verknüpfung ist aber selbst dann nicht zwingend gegeben, wenn mit dem Rechtsmittel

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Verstöße gegen die Unschuldsvermutung – und die Rechtsfolgen

Mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unschuldsvermutung hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst: Dabei verneinte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall ein aus einer die Angeklagten betreffenden Fernsehberichterstattung resultierendes Verfahrenshindernis. Die in der fraglichen Fernsehsendung ausgestrahlten Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters erweisen sich weder für sich genommen noch im

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