Bei der Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen ist unabhängig von der Dauer der anrechenbaren Untersuchungshaft. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Kompensationsentscheidung legte das Landgericht rechtsfehlerfrei zugrunde, dass es in den einzelnen Verfahrensabschnitten insgesamt zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von vier Jahren gekommen ist. Neben zutreffenden Erwägungen zur
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