Nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge sind aufgrund des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes erst auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen.
Nach dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist eine Steuer im Festsetzungsverfahren auch dann verkürzt,
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