Komplementär-Stellung als Sonderrecht?

Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin begründet kein Sonderrecht für die bezeichnete Gesellschafterin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte.

Lediglich Rechtspositionen, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vom Komplementär zum atypisch stillen Gesellschafter

Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft anderer Rechtsform „umgewandelt“, führt dieser Vorgang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Aufdeckung von stillen Reserven. Dies gilt auch bei „Umwandlungen“ von Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille Gesellschaften. Dabei ist es

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