Oberlandesgericht München

Sicherungszession, Doppelabtretung, Insolvenzanfechtung – Bereicherungsanspruch

Der Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger, an sich unwirksamer Abtretung gemäß §§ 408, 407 BGB erloschen ist und dessen dadurch entstandener Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wegen Wegfalls der Bereicherung des Bereicherungsschuldners nicht mehr durchsetzbar ist, hat gegen den Verwalter Anspruch auf Herausgabe des

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Der abgetretene Bereicherungsanspruch – Verurteilung Zug um Zug und das Unvermögen zur Gegenleistung

Der Bereicherungsschuldner muss bei ungleichartigen Leistungen die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herausgeben. Der Bereicherungskläger muss dies im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet. Dies beruht aber nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Bereicherungsschuldners, sondern ist die Folge der im Bereicherungsrecht

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Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag – und die Berechnung des Bereicherungsanspruchs

Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch

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