Kondome

Stealthing – das absprachewidrig entfernte Kondom

Geschlechtsverkehr ohne Kondom unterscheidet sich von Geschlechtsverkehr mit Kondom wesentlich und ist daher eine eigenständige sexuelle Handlung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB. Das „Stealthing“ – also das absprachewidrige Entfernen eines Kondoms beim Geschlechtsverkehr – ist jedenfalls dann gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wenn der in

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Die Strafbarkeit von Stealthing

Das sog. Stealthing (heimliches Abstreifen des Kondoms beim Geschlechtsverkehr) erfüllt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB jedenfalls dann, wenn der Täter das Opfer nicht nur gegen dessen Willen in ungeschützter Form penetriert, sondern im weiteren Verlauf dieses ungeschützten Geschlechtsverkehrs darüber hinaus in den Körper des

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

21 Orgasmen vor dem Landgericht Düsseldorf

Auf der Verpackung von Kondomen darf nicht mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden. Denn dadurch kann der Verbraucher darüber getäuscht werden, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwendet werden darf. Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d)

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Landgericht Hamburg

Kondome – Made in Germany

Bei einer Herkunftsangabe „Made in Germany“ müssen nicht alle Produktionsvorgänge in Deutschland stattfinden. Abzustellen ist bei Industrieprodukten vielmehr auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhält. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall produzieren und vertreiben die

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