Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des
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