Verteidigungsministerium Berlin

Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren – und die zwischenzeitliche Beförderung des Konkurrenten

In Konkurrentenstreitverfahren ergibt sich aus einem Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers dann kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn auch der Antragsteller auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die

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Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit – und die Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung

Die Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit durch die Verwaltungsgerichte ohne eine vollständige Nachprüfung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verletzt die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie.

Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines Richters am Sozialgericht, der sich gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen einstweiligen

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Die Auswahl eines Generalstaatsanwalts

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin in Berlin ist nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der

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Streitwert für Konkurrentenklagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist für ein Konkurrentenverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzielt, gemäß §§ 53 Absatz 2 Nummer 1, 52 Absatz 1, Absatz 6 Satz 4

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auflösung von Stellenblockaden während eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens

Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während der Dauer eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bewarb sich die antragstellende Beamtin um einen höherwertigen Dienstposten, eine Referatsleitung. beim Bundesnachrichtendienst. Nachdem

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen.

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht

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Der Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen er Eilrechtsschutzanträge einer Bewerberin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht abgelehnt hatte, und

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Beamtenrechtliche Konkurrentenklage – und der nicht rechtzeitig genutzte einstweilige Rechtsschutz

Hat der Antragsteller die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb der dem Dienstherrn auch in sog. Vorwirkungsfällen entsprechend auferlegten Wartefrist nicht wahrgenommen und ist die beamtenrechtliche Maßnahme – wenn auch noch nicht rechtsbeständig – durchgeführt, ist von dem in beamtenrechtlichen Konkurrentenschutzverfahren herabgestuften

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Dienstliche Beurteilungen im Konkurrentenstreit

Kommt es in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen Leistungsvergleich anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so müssen sich diese zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume erstrecken.

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen

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Alte Beurteilungsbeiträge

Eine Beurteilung, in der auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien (zwei Jahre nach der Eröffnung) hätten vernichtet werden müssen, ist fehlerhaft.

Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien,

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