Bundesverwaltungsgericht

Konkurrentenstreit – und die einstweilige Anordnung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Ein insoweit beurteilungsrelevanter Erfahrungsvorsprung

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Verteidigungsministerium Berlin

Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreitverfahren – und die zwischenzeitliche Beförderung des Konkurrenten

In Konkurrentenstreitverfahren ergibt sich aus einem Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers dann kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn auch der Antragsteller auf einen höherwertigen Dienstposten versetzt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ein rechtswidrig

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Bundeswehr Staatsakt

Der Konkurrentenstreit zwischen gleich leistungsstarken Bewerbern

Auch Kriterien, die im Anforderungsprofil für die Besetzung eines militärischen Dienstpostens nur als „erwünscht“ oder „wünschenswert“ bezeichnet sind, haben eine das Auswahlverfahren steuernde Bedeutung. Es bedarf triftiger Gründe, wenn beim Vergleich zwischen zwei grundsätzlich geeigneten und gleich leistungsstarken Kandidaten der Bewerber, der ein oder ggf. mehrere „erwünschte“ oder „wünschenswerte“ Kriterien

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Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit – und die Nachprüfung der Verwaltungsentscheidung

Die Versagung von Eilrechtsschutz in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit durch die Verwaltungsgerichte ohne eine vollständige Nachprüfung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verletzt die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie. Dies entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde eines Richters am Sozialgericht, der sich gegen die Versagung verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes wandte. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren betraf die Besetzung einer Stelle

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Bundesverwaltungsgericht

Konkurrentenstreit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens – und die einstweilige Anordnung

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine

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Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr – und der Bewerbungsverfahrensanspruch

Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die

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Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr – und die einstweilige Anordnung

Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung – auch nach einer der Dotierung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung – nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Soldat müsste es vielmehr hinnehmen, von dem

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Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr – und die Bestenauslese

Werden mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht, so haben – in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene – Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung

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Die Auswahl eines Generalstaatsanwalts

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin in Berlin ist nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Im Juli 2017 hatte der Berliner Justizsenator entschieden, dass die bereits im November 2015 ausgeschriebene Stelle mit der Polizeivizepräsidentin Margarete Koppers besetzt werden soll. Den gegen die beabsichtigte

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Berücksichtigung eines erkrankten Beamtenbewerbers

Artikel 33 Absatz 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings erwächst aus dieser Bestimmung regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung, sondern nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein auf diesen sogenannten

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Streitwert für Konkurrentenklagen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist für ein Konkurrentenverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung abzielt, gemäß §§ 53 Absatz 2 Nummer 1, 52 Absatz 1, Absatz 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Gerichtskostengesetz ein Viertel

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Konkurrentenstreit unter Richtern – und die Beurteilungsmaßstäbe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 2 GG die auswählende Behörde verpflichtet, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber

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Der Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr – um einen dotierungspflichtigen Dienstposten

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs.

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Konkurrentenstreit bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt

In einem Konkurrentenstreit um die Stelle als Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg: In der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde wandte sich ein seit 2010 Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft (BesGr. R 2) tätiger, ehemaliger

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Konkurrentenstreit – und die Aufhebung der Beiladung

Die Aufhebung einer Beiladung ist auch in der Revisionsinstanz möglich (§ 142 Abs. 1, § 65 VwGO), wenn eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des (ursprünglichen) Beigeladenen durch den Ausgang des Rechtsstreits nunmehr ausgeschlossen ist. Die Beiladung ist daher aufzuheben, wenn der Beigeladene in den Ruhestand getreten und eine Beeinträchtigung seiner

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Auflösung von Stellenblockaden während eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens

Das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen ermöglicht die Vergabe von Funktionsämtern während der Dauer eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahrens. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bewarb sich die antragstellende Beamtin um einen höherwertigen Dienstposten, eine Referatsleitung. beim Bundesnachrichtendienst. Nachdem die Auswahlentscheidung zu Ihren Gunsten ergangen war, teilte der Dienstherr

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Fortsetzung eines Auswahlverfahrens – und die erforderliche zweite Konkurrentenklage

Wird während eines laufenden Konkurrentenstreits um einen höherwertigen militärischen Dienstposten die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung getroffen, erstreckt sich der gegen die erste Auswahlentscheidung eingelegte Rechtsbehelf nicht auf die zweite Auswahlentscheidung. Der Bewerber muss deshalb in dem Fall, dass der Dienstherr wiederum einem anderen Bewerber den Vorzug einräumt,

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Die Vorsitzendenstelle am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um eine Vorsitzendenstelle am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart. Er steht seit 15.10.1979 im richterlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg. Am 4.09.1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15.09.2008 wurde er an das

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Konkurrentenstreit – und die Rechtsmittelfrist

Bei Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger Dienstposten beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde frühestens mit dem Erlass der Auswahlentscheidung durch die zuständige Stelle, auch wenn dem übergangenen Bewerber bereits zuvor von der Personalführung mitgeteilt wurde, dass er im Auswahlverfahren nicht mitbetrachtet werde. Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Konkurrentenstreitverfahren- und der Überprüfungszeitpunkt der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers

Grundsätzlich muss die geforderte gesundheitliche Eignung eines Stellenbewerbers im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorliegen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn hierdurch der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt wird. Bei der Entscheidung, welcher von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern ausgewählt wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Danach sind Eignung, Befähigung

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Der Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht

Vor dem Bundesverfassungsgericht war eine Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstellen am Bundessozialgericht erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht hat zwei Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben, mit denen er Eilrechtsschutzanträge einer Bewerberin auf die Stelle einer Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht abgelehnt hatte, und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Bei

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Neubescheidung während eines laufenden Konkurrentenstreits

Wird während eines laufenden Konkurrentenstreits um einen höherwertigen militärischen Dienstposten die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers getroffen, erstreckt sich sein eingelegter Rechtsbehelf nicht auf die zweite Auswahlentscheidung. Die erste Auswahlentscheidung ist aufgehoben worden. Sie entfaltet im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Rechtswirkungen mehr.

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Die nicht zur Kenntnis genommene einstweilige Anordnung des BVerfG

Die Nichtbeachtung der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. Hat ein (Verwaltungs-) Gericht durch rechtskräftiges Urteil die Verpflichtung einer Behörde ausgesprochen, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen oder zu unterlassen (vgl. z.B. § 113 Abs. 5 VwGO), so ist die alsbaldige Erfüllung eine Amtspflicht gegenüber dem Obsiegenden, während die

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Beamtenrechtliche Konkurrentenklage – und der nicht rechtzeitig genutzte einstweilige Rechtsschutz

Hat der Antragsteller die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb der dem Dienstherrn auch in sog. Vorwirkungsfällen entsprechend auferlegten Wartefrist nicht wahrgenommen und ist die beamtenrechtliche Maßnahme – wenn auch noch nicht rechtsbeständig – durchgeführt, ist von dem in beamtenrechtlichen Konkurrentenschutzverfahren herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zum Erlass der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Rückgängigmachung der

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Ausschreibung einer Stelle in der Kommunalverwaltung ausschließlich für Beamte

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest.

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Dienstliche Beurteilungen im Konkurrentenstreit

Kommt es in einem Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auf einen Leistungsvergleich anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen an, so müssen sich diese zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber auf im Wesentlichen gleiche Beurteilungszeiträume erstrecken. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG

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Konkurrentenstreit in der Bundeswehr – und der vorläufige Rechtsschutz

Zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs.1 SG) kann das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, die Versetzung des ausgewählten Bewerbers auf den höherwertigen Dienstposten bis zur wehrdienstgerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig rückgängig zu machen. Dies kann

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Stellenausschreibung für einen Angestellten – und der unterlegene Beamtenbewerber

Stellt die Behörde auf eine ausgeschriebene Stelle einen Angestellten ein, so kann sich der unterlegene Beamtenbewerber nach Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Konkurrenten nicht mehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen wenden. Das folgt bereits aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung, die zu einer Verfestigung der

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Konkurrentenstreitigkeiten – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine

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Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Beförderungsämter beim Bundesnachrichtendienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Begrenzung des Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt

Aktuell hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Frage zu befassen, ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, das Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt einzugrenzen: Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die

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Noch kein neuer Präsident für das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Die Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt verzögert sich weiterhin. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die von dem Verwaltungsgericht Halle auf Antrag einer Mitbewerberin erlassene einstweilige Anordnung im Ergebnis bestätigt, wonach eine neue Auswahl für den Dienstposten zu treffen ist. Die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten zugunsten der Beigeladenen ist nach

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Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst – und die Frage des Anforderungsprofils

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat im Konkurrentenklageverfahren sachlich nachvollziehbar darzulegen, dass seine Festlegung des Anforderungsprofils den Anforderungen der zu besetzenden Stelle entspricht und den gestellten Anforderungen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Er genügt seiner Darlegungslast zum gestellten Anforderungsprofil nicht dadurch, dass er auf die in der Ausschreibung genannte Vergütungs-/Entgeltgruppe

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Alte Beurteilungsbeiträge

Eine Beurteilung, in der auf alte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird, die nach § 9 Abs. 1 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinien (zwei Jahre nach der Eröffnung) hätten vernichtet werden müssen, ist fehlerhaft. Es widerspricht der Regelung des § 6 der Beurteilungsrichtlinien, die explizit auf schriftliche Beurteilungsbeiträge von bestimmten Dritten abstellt, in

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