Das Maß der Betreuung von Gefangenen durch Konsularbeamten nach § 7 KonsG richtet sich bei verständiger Würdigung nach den objektiven Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere den Gegebenheiten vor Ort, dem Grund der Inhaftierung, den Haftbedingungen, ob die Vermittlung von Rechtsschutz notwendig ist und in welchem Umfang Hilfe zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse
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