Die unterlassene Unterrichtung des Konsulats des Heimatlands des Betroffenen gemäß Art. 36 WÜK führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft.
Eine Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch nicht aus einem etwaigen Fehler bei der gebotenen Belehrung – hier – nach Art. 36
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