Erstattet der Arbeitgeber eine – erforderliche – Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat, ist die daraufhin ausgesprochene Kündigung unwirksam. Dies folgt für das Bundesarbeitsgericht aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4
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