Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl – und die zugleich begangene Sachbeschädigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs stimmt der Auffassung des 2. Strafsenats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, in einem bei

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