Pfändungsschutzkonto und Bank-AGB

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto „Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.“ sind im Verkehr

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Kontopfändung und Insolvenzanfechtung

Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als

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Kontoauszüge bei der Kontenpfändung

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgenommen werden muss, wenn der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet hat, die sowohl auf Auszahlung der

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Pfändung in die Kreditlinie

Pfändet der Gläubiger in eine dem Schuldner eröffnete Kreditlinie, so entsteht ein Pfandrecht erst mit dem Abruf der Kreditmittel als Rechtshandlung des Schuldners.

Wichtig ist dies insbesondere in der späteren Insolvenz des Pfändungsschuldners für eine Anfechtung des Pfändungspfandrechts durch den

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P-Konto

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit dem Entwurf soll ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt werden, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 ?

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