Auch ein Landkreis als Körperschaft des öffentlichen Rechts kann herrschendes Unternehmen eines Konzerns iSd. § 54 Abs. 1 BetrVG sein. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder – unter den Voraussetzungen des § 54 Abs.
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