Die Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats

Nach der am Veranstaltungsort derzeit geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist die Durchführung einer Konzernbetriebsratssitzung zulässig. Die Arbeitgeberin ist trotz einer verbleibenden Risikosteigerung nicht zur Untersagung der Sitzung als Präsenzveranstaltung berechtigt. So hat das Arbeitsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen, das

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Die konzernweit elektronisch durchgeführte Mitarbeiterbefragung – und die Mitbestimmung des Konzernbetriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu

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Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung – und der nicht bestehende Konzernbetriebsrat

Die Errichtung einer Konzernschwerbehindertenvertretung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt ihrer Wahl ein Konzernbetriebsrat existiert. Andernfalls ist die Wahl der Konzernschwerbehindertenvertretung unwirksam. Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (jetzt § 180 Abs. 2 SGB IX) wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn nach den §§ 54 ff. BetrVG ein

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Konzernbetriebsrat – und die Konzernspitze im Ausland

Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern mit deutschen (Tochter-)Gesellschaften kommt nicht in Betracht, wenn die Konzernspitze nicht in Deutschland, sondern im Ausland (hier: in der Schweiz) ansässig ist. Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder

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Münzen

Konzernbetriebsrat im mehrstufigen Konzern

Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Maßgeblich für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff sind daher die Regelungen des Aktiengesetzes. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in einem mehrstufigen Konzern ein „Konzern

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Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung verlangen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen

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Konzernweite Mitarbeiterbefragung – Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat eines konzernangehörigen Unternehmens hat gegen dieses keinen Anspruch darauf, dass das Konzernunternehmer sich einer konzernweiten Mitarbeiterbefragung widersetzt. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen. Es handelt sich bei der erstrebten Verpflichtung weder um eine der Mitbestimmung unterliegende – und insofern ggf. initiativrechtlich durchzusetzende – Maßnahme, noch um

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Betriebsvereinbarungen – und das Gebot der Rechtsquellenklarheit

Schließt ein herrschendes Unternehmen zugleich handelnd für die Konzernunternehmen mit dem Konzernbetriebsrat, dem oder den jeweiligen Gesamtbetriebsräten oder den Einzelbetriebsräten eine Betriebsvereinbarung oder einen Sozialplan ab, muss sich aus deren Inhalt zweifelsfrei ergeben, welche Regelungen von welchem Betriebsverfassungsorgan im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit vereinbart wird. Auch insoweit gilt das Gebot

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Nachteilsausgleich – und die Unzuständigkeit des Konzernbetriebsrat

Für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich ist der örtliche Betriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat zuständig. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Diese

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Bildung eines Konzernbetriebsrats

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder – unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche

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Bildung eines Konzernbetriebsrats

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder – unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG – der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche

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Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

Die Wahl eines Betriebsrats in einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 5 Satz 1 BetrVG gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit kann wegen Verkennung des Betriebsbegriffs nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn die Betriebsratswahlen in angrenzenden Organisationseinheiten unangefochten geblieben sind. Ein Tarifvertrag,

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Konzernbetriebsrat in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen

In sogenannten öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen kann trotz der öffentlich-rechtlichen Organisation des herrschenden Unternehmens für die privatrechtlich organisierten beherrschten Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder – unter den Voraussetzungen des §

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