Wie der Bundesgerichtshof bereits in seinen – vergleichbare Sachverhalte betreffenden – entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG. Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß
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