Nettopolice und Kostenausgleichsvereinbarung

Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG. Dem Versicherungsnehmer steht aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Einem Zahlungsanspruch des Lebensversicherungsunternehmens kann darüber hinaus auch ein vom Versicherungsnehmer

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