Bundesverwaltungsgericht

Gebührenbeschwerde in Vergabesache

Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, unter dem Gesichtspunkt verminderten oder erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewandelt werden kann.

Gegen die Gebührenentscheidung der Vergabekammer findet die

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Erledigung im selbstständigen Beweisverfahren

Eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO kommt im selbständigen Beweisverfahren nicht in Betracht. Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt des selbständigen Beweisverfahrens übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien erfolgen.

Soweit die Erklärungen der Parteien sich darauf beziehen, dass

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