Bundesverwaltungsgericht

Gebührenbeschwerde in Vergabesache

Die Bemessung der Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert des Verfahrensgegenstands, unter dem Gesichtspunkt verminderten oder erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewandelt werden kann.

Gegen die Gebührenentscheidung der Vergabekammer findet die

Artikel lesen