Eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist für den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
Artikel lesen






















