Wird die Abfallentsorgung durch einen privaten Dritten durchgeführt, verlangt das Kostendeckungsprinzip, dass in der Gebührenkalkulation ein an diesen zu zahlendes Entgelt eingestellt wird, das nur kalkulierte Kosten enthält, die für die übertragene Aufgabe der Abfallentsorgung entstehen. Die Berücksichtigung eines Gewinnzuschlages bei der Entgelthöhe verstößt gegen das Kostendeckungsprinzip, wenn es sich
Lesen