Ein Personalrat kann über seine bereits bisher anerkannte Teilrechtsfähigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren hinaus auch dann als teilrechtsfähig anzusehen sein, wenn sich dem Gesetz eine anzuerkennende Notwendigkeit für seine Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr entnehmen lässt. Dies ist für eine Beauftragung eines
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