Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche – soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen – nicht zu. Ein weiter reichendes Verständnis dieser Vorschrift ist auch
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